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   VG Hamburg, 22.05.2012 - 11 K 3222/10   

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VG Hamburg, 22.05.2012 - 11 K 3222/10 (https://dejure.org/2012,35412)
VG Hamburg, Entscheidung vom 22.05.2012 - 11 K 3222/10 (https://dejure.org/2012,35412)
VG Hamburg, Entscheidung vom 22. Mai 2012 - 11 K 3222/10 (https://dejure.org/2012,35412)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Hamburg

    § 15 Abs 1 S 1 BauNVO, § 15 Abs 1 S 2 BauNVO, § 31 Abs 2 BauGB
    Aufhebung einer Baugenehmigung auf den Widerspruch eines Nachbarn

  • RA Kotz

    Aufhebung einer Baugenehmigung auf den Widerspruch eines Nachbarn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (28)

  • OVG Hamburg, 26.09.2007 - 2 Bs 188/07

    Keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots bei Einhaltung der Abstandsflächen

    Auszug aus VG Hamburg, 22.05.2012 - 11 K 3222/10
    Als eine Regelung, die sich auf die Art der baulichen Nutzung bezieht, ist § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO grundsätzlich kein Instrument, um ein Vorhaben zu verhindern, das von seinem Bauvolumen her negativ aus dem Rahmen fällt (OVG Hamburg, Beschl. v. 26.9.2007, 2 Bs 188/07, Rn. 13, juris).

    Denn das Verwaltungsgericht und die Antragsgegnerin [hier: Beklagte] haben zu Recht auf den Grundsatz abgestellt, dass bei Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen - wie hier - im Hinblick auf Belichtung, Besonnung und Einsichtsmöglichkeiten regelmäßig kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vorliegt und dass Einblicksmöglichkeiten von Nachbargrundstücken in Gärten, Terrassen und Fenster unter den Bedingungen der sich in einer Großstadt notwendigerweise verdichtenden Bebauung nicht zu vermeiden sind (BVerwG, Beschl. v. 11.1.1999, NVwZ 1999, 879; st. Rspr. des Beschwerdesenats, vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.9.2007, NordÖR 2008, 73, 74 m.w.N.; zuletzt Beschl. v. 8.9.2011, 2 Bs 134/11).

    Diese gesetzgeberische Bewertung indiziert im Hinblick auf die genannten Belange auch weiterhin, dass der Nachbar ein Mehr an Rücksichtnahme aus tatsächlichen Gründen nicht verlangen kann (OVG Hamburg, Beschl. v. 26.9.2007, a.a.O.).

    Erst wenn die Einsichtsmöglichkeiten - oder die Verschattung - ein unübliches Maß erreichen, sind sie als rücksichtslos zu bewerten (OVG Hamburg, Beschl. v. 26.9.2007, a.a.O.).

  • BVerwG, 23.06.1995 - 4 B 52.95

    Nachbarschutz bei Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans?

    Auszug aus VG Hamburg, 22.05.2012 - 11 K 3222/10
    Ausweisungen über das Maß der baulichen Nutzung haben grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion (BVerwG, Beschl. v. 23.6.1995, 4 B 52/95, Ls. 1, juris; OVG Hamburg, Beschl. v. 17.1.2002, 2 Bf 359/98, Rn. 48, juris).

    Ein darüber hinausgehender, von einer realen Beeinträchtigung unabhängiger Anspruch des Nachbarn auf Einhaltung der Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung kann dagegen dem Bundesrecht nicht entnommen werden (s. zum Vorstehenden BVerwG, Beschl. v. 23.6.1995, 4 B 52/95, Rn. 3 f., juris).

    In der Regel sind Festsetzungen von Baugrenzen nicht dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt, sondern betreffen, wie Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzung im Allgemeinen, grundsätzlich nur die städtebauliche Ordnung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.6.1995, 4 B 52/95, Rn. 3 f., juris).

  • OVG Hamburg, 15.04.2009 - 2 Bs 40/09

    Keine nachbarschützende Wirkung einer Verordnung zur Erhaltung baulicher Anlagen

    Auszug aus VG Hamburg, 22.05.2012 - 11 K 3222/10
    Eine auf § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB gestützte Erhaltungsverordnung dient allein städtebaulichen und damit öffentlichen Interessen und vermittelt den Eigentümern von im Geltungsbereich der Erhaltungsverordnung gelegenen Grundstücken keine Abwehrrechte gegen benachbarte Vorhaben (OVG Hamburg, Beschl. v. 15.4.2009, 2 Bs 40/09, Ls. 1, juris).

    Auch sie enthält keine konkreten Festsetzungen, die die Eigentümer in der Nutzung ihrer Grundstücke beschränken würden, sondern bestimmt lediglich das Erhaltungsgebiet und das Erhaltungsziel bzw. den Grund der Festlegung und wiederholt im Übrigen im Wesentlichen deklaratorisch das Genehmigungserfordernis und die Versagungsgründe des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 BauGB (vgl. zu einer vergleichbaren Erhaltungsverordnung OVG Hamburg, Beschl. v. 15.4.2009, 2 Bs 40/09, Rn. 5, juris).

  • OVG Hamburg, 17.01.2002 - 2 Bf 359/98

    Nachbarschützende Vorschriften des Abstandsflächenrechts; Anfechtung der

    Auszug aus VG Hamburg, 22.05.2012 - 11 K 3222/10
    Ausweisungen über das Maß der baulichen Nutzung haben grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion (BVerwG, Beschl. v. 23.6.1995, 4 B 52/95, Ls. 1, juris; OVG Hamburg, Beschl. v. 17.1.2002, 2 Bf 359/98, Rn. 48, juris).

    Etwas anderes gilt nur, wenn sich aus der Begründung des Bebauungsplanes ergibt, dass die festgesetzte Baugrenze ausnahmsweise nachbarschützend sein soll (OVG Hamburg, Urt. v. 17.1.2002, 2 Bf 359/98, Rn. 47 ff., juris).

  • BVerwG, 13.05.2002 - 4 B 86.01

    Gebot der Rücksichtnahme; Anspruch auf Gebietserhaltung; Gebietsverträglichkeit;

    Auszug aus VG Hamburg, 22.05.2012 - 11 K 3222/10
    Nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts enthält § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO auch einen Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung eines Baugebiets (OVG Hamburg, Beschl. v. 4.5.2009, 2 Bs 154/08, Rn. 13, juris unter Verweis auf BVerwG, Beschl. v. 13.5.2002, 4 B 86/01, Ls. 1, juris; a. A. Stühler, BauR 2011, 1576 (1586)).

    Da für eine Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nur dann Raum ist, wenn das in Rede stehende Bauvorhaben generell gebietsverträglich ist (s. zum Begriff der Gebietsverträglichkeit BVerwG, Urt. v. 2.2.2012, 4 C 14/10, juris, Rn. 17; BVerwG, Beschl. v. 13.5.2002, 4 B 86/01, juris, Rn. 9; BVerwG, Urt. v. 24.9.1992, 7 C 7/92, juris, Rn. 14), kommt eine Verletzung des aus dieser Vorschrift abgeleiteten Anspruchs auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung eines Baugebiets nach Auffassung der Kammer nur in ganz außergewöhnlichen Fällen in Betracht.

  • OVG Hamburg, 04.05.2009 - 2 Bs 154/08

    Normenklarheit; Bebauungsplan; normative Geltung; Nachbar; Anspruch auf

    Auszug aus VG Hamburg, 22.05.2012 - 11 K 3222/10
    Nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts enthält § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO auch einen Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung eines Baugebiets (OVG Hamburg, Beschl. v. 4.5.2009, 2 Bs 154/08, Rn. 13, juris unter Verweis auf BVerwG, Beschl. v. 13.5.2002, 4 B 86/01, Ls. 1, juris; a. A. Stühler, BauR 2011, 1576 (1586)).

    Sie ist nur insoweit beachtlich, als sie sich im Rahmen der durch die Festsetzungen zum Ausdruck gebrachten städtebaulichen Ordnungsvorstellungen für das Baugebiet hält (OVG Hamburg, Beschl. v. 4.5.2009, 2 Bs 154/08, Rn. 14, juris).

  • BVerwG, 11.01.1999 - 4 B 128.98

    Rücksichtnahmegebot; unbeplanter Innenbereich; Einfügen; Nachbarklage;

    Auszug aus VG Hamburg, 22.05.2012 - 11 K 3222/10
    Denn das Verwaltungsgericht und die Antragsgegnerin [hier: Beklagte] haben zu Recht auf den Grundsatz abgestellt, dass bei Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen - wie hier - im Hinblick auf Belichtung, Besonnung und Einsichtsmöglichkeiten regelmäßig kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vorliegt und dass Einblicksmöglichkeiten von Nachbargrundstücken in Gärten, Terrassen und Fenster unter den Bedingungen der sich in einer Großstadt notwendigerweise verdichtenden Bebauung nicht zu vermeiden sind (BVerwG, Beschl. v. 11.1.1999, NVwZ 1999, 879; st. Rspr. des Beschwerdesenats, vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.9.2007, NordÖR 2008, 73, 74 m.w.N.; zuletzt Beschl. v. 8.9.2011, 2 Bs 134/11).
  • BVerwG, 06.10.1989 - 4 C 14.87

    Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen unter Verstoß gegen nachbarschützende

    Auszug aus VG Hamburg, 22.05.2012 - 11 K 3222/10
    § 15 Abs. 1 BauNVO ist anwendbar, wenn ein Vorhaben in Übereinstimmung mit den Festsetzungen eines Bebauungsplans steht oder zumindest im Wege einer Ausnahme gemäß § 31 Abs. 2 BauGB zugelassen werden könnte (BVerwG, Urt. v. 6.10.1989, 4 C 14/87, Rn. 12, juris).
  • BVerwG, 20.03.2003 - 4 B 59.02

    Nachbarrechtliche Abwehransprüche gegen Stellplätze einer rechtlich zulässigen

    Auszug aus VG Hamburg, 22.05.2012 - 11 K 3222/10
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (zuletzt z.B. OVG Hamburg, Beschl. v. 16.8.2011, 2 Bs 132/11; Urt. v. 30.4.2008, NordÖR 2008, 404, 406), dass die Nachbarn die von den notwendigen Stellplätzen und Garagen einer rechtlich zulässigen Wohnbebauung ausgehenden Belästigungen oder Störungen im Regelfall hinzunehmen haben, soweit nicht besondere örtliche Verhältnisse zu dem Ergebnis führen, dass die Errichtung von Stellplätzen auf dem Baugrundstück nicht oder nur unter Einschränkungen genehmigt werden kann (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 20.3.2003, NVwZ 2003, 1516; Urt. v. 7.12.2000, BauR 2001, 914).
  • BVerwG, 08.07.1998 - 4 B 64.98

    Nachbarklage; Abwehranspruch, nachbarlicher; Drittschutz; Befreiung;

    Auszug aus VG Hamburg, 22.05.2012 - 11 K 3222/10
    Es kommt dann nicht darauf an, ob die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB gegeben sind, da ein Fehler insoweit zwar zur objektiven Rechtswidrigkeit der Befreiung und der auf ihr beruhenden Baugenehmigung führen, dem Nachbarn aber keinen Abwehranspruch vermitteln würde, weil seine eigenen Rechte nicht berührt sind (BVerwG, Beschl. v. 8.7.1998, 4 B 64/98, Rn. 5 ff., juris).
  • BVerwG, 07.12.2000 - 4 C 3.00

    Stellplätze; Drittschutz; Nachbarschutz; Wohnbereich; Gewerbegebiet;

  • BVerwG, 23.02.2005 - 4 A 4.04

    Straßenplanung; Planfeststellung; LKW-Anteil; Partikel; PM10; Jahresmittelwert;

  • OVG Hamburg, 30.04.2008 - 2 Bf 133/03

    Zur Fortgeltung planungsrechtlicher Bestimmungen der Reichsgaragenordnung - Zur

  • OVG Hamburg, 16.08.2011 - 2 Bs 132/11

    Pflicht zur Einhaltung einer im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenze; bei

  • OVG Hamburg, 08.12.2003 - 2 Bs 439/03

    Mobilfunkanlagen in Wohngebieten zulässig!

  • BVerwG, 16.09.1993 - 4 C 28.91

    5 Garagen im Wohngebiet - §§ 12, 15 BauNVO, § 34 Abs. 2 BauGB, bundesrechtlich

  • BVerwG, 18.12.2007 - 4 B 55.07

    Bebauungsplan; Art der Nutzung; gebietsfremde Nutzung; angrenzendes Baugebiet;

  • BVerwG, 02.02.2012 - 4 C 14.10

    Krematorium; Abschiedsraum; Anlage für kulturelle Zwecke; Gemeinbedarfsanlage;

  • BVerwG, 19.09.1986 - 4 C 8.84

    Kriterien für eine drittschützende Wirkung baurechtlicher Normen;

  • BVerwG, 04.05.1988 - 4 C 34.86

    Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben in einem Mischgebiet; Unzulässigkeit

  • BVerwG, 24.09.1992 - 7 C 7.92

    Bauplanungsrecht: Baurechtliche Zulässigkeit immissionsschutzrechtlich

  • BVerwG, 23.03.1973 - IV C 49.71

    Bau- oder Bebauungsgenehmigung für den Nichteigentümer eines Grundstücks

  • BVerwG, 18.05.1982 - 7 C 42.80

    Nachbarschützende Wirkung des § 5 Nr. 2 BImSchG - Anwendung des

  • OVG Hamburg, 28.07.2009 - 2 Bs 67/09

    Hofgemeinschaft; Bebauung des Nachbargrundstücks, Rücksichtnahmegebot

  • OVG Hamburg, 13.08.2009 - 2 Bs 102/09

    Bordell in der Angerburger Straße (Hamburg-Wandsbek) darf vorläufig nicht gebaut

  • OVG Hamburg, 30.03.2011 - 2 Bf 374/06

    Baugenehmigungsverfahren - bauordnungsrechtliche Anforderungen an die

  • VG Hamburg, 16.11.2010 - 11 K 3202/09

    Nachbarklage gegen Bauvorbescheid für Gemeindehaus und Betreutes Wohnen

  • VG Würzburg, 15.02.2007 - W 5 K 05.1604
  • OVG Schleswig-Holstein, 18.09.2017 - 1 MB 15/17

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die die Baugenehmigungsbehörde

    Soweit das Verwaltungsgericht einen auf die Erhaltung (auch) des Maßes der baulichen Nutzung gerichteten Anspruch ablehnt, steht dem die o. g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen; das Verwaltungsgericht befindet sich insofern auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 15.01.2013, 1 MB 46/12, Juris [Rn. 5]; Beschl. v. 21.07.2015, 1 MB 16/15 und vom 01.09.2017, 1 MB 14/17; ebenso: VGH München, Beschl. v. 02.12.2014, 1 NE 14.21419, BeckRS 2014, 59389 [Rn. 13] sowie Beschl. v. 15.02.2017, 1 CS 16.2396, Juris [Rn. 11], OVG Münster, Beschl. v. 27.10.2016, a.a.O.; OVG B-Stadt, Beschl. v. 11.07.2017, 2 Bs 114/17, Juris [Rn. 8]; VG B-Stadt, Urt. v. 22.05.2012, 11 K 3222/10, BRS 79 Nr. 187 [bei Juris Rn. 55]).
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